· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Ehemalige Mitarbeiter haben Anspruch auf Löschung ihrer Online-Daten
| Was auf einer Homepage stehen darf und wie sie erstellt sein muss, wird unter anderem durch das Teledienstgesetz und das Urheberrecht geregelt. Inzwischen ist gerichtlich entschieden, dass sich aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen auch die Pflicht ergibt, Internetseiten unverzüglich zu aktualisieren und richtig zu stellen, wenn dort Bilder und Angaben zu Mitarbeitern zu finden sind, die aus der Praxis ausgeschieden sind. |
Aktuell urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG, Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11), dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters auch weitergehende Einträge von der Praxis-Homepage gelöscht werden müssen - wie zum Beispiel Hinweise in einem „News-Blog“. Das LAG vertrat die Ansicht, dass Mitarbeiter nur für die Dauer der Beschäftigung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten einwilligen. Scheiden sie aus, gilt dies als Widerruf der Einwilligung. Damit ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch verbunden, der sich auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt.
Das Gericht stellte klar, dass neben den offensichtlichen Hinweisen zu einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (persönliche Angaben, Fotos) auch solche zu entfernen sind, die sich eher versteckt auf der Homepage befinden.
MERKE | Es erscheint zwar zulässig, auf der Internetseite solche Angaben über den früheren Mitarbeiter zu veröffentlichen, die einen ausdrücklichen Hinweis auf sein Ausscheiden enthalten - dennoch sollte man darauf eher verzichten. |