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Ein Vorbereitungsassistent ist kein freier Mitarbeiter
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedR Dr. Paul Harneit, CausaConcilio Rechtsanwälte, Notare, Kiel, www.causaconcilio.de
| Ist ein Vorbereitungsassistent zeitlich und organisatorisch in den Betrieb einer Zahnarztpraxis eingebunden, ist er Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter. Dies hat das Landesarbeitsgericht ( LAG) Köln mit Beschluss vom 11. August 2014 (Az. 6 Ta 192/14, Abruf-Nr. 142645 ) entschieden. |
Der Fall
Der Kläger war auf der Grundlage eines sog. „Assistentenvertrages“ als Vorbereitungsassistent in einer Zahnarztpraxis tätig. Er klagte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) gegen den Praxisinhaber. Das ArbG bejahte seine Zuständigkeit mit der Begründung, der Kläger sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Arbeitnehmer für den Praxisinhaber tätig geworden. Auch wenn im Vertrag von einer freiberuflichen Tätigkeit die Rede sei, enthalte er zahlreiche Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch seien. Die Beschwerde des Praxisinhabers blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das LAG Köln hielt die Gerichte für Arbeitssachen ebenfalls für zuständig, weil der Kläger sowohl nach Maßgabe des zugrunde liegenden Vertrages als auch nach der praktischen Durchführung der Beschäftigung als Arbeitnehmer des Praxisinhabers anzusehen sei. Soweit in dem „Assistentenvertrag“ von freiberuflicher Tätigkeit bzw. freier Mitarbeit die Rede sei, stehe dies in offenem Widerspruch zu Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, nämlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, eine feste monatlichen Vergütung von 2.400 Euro, einem Erholungsurlaub von 25 Werktagen jährlich sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der 6. Woche. Aber auch die Bezeichnung des Vertrages selbst und die Art der ausgeübten Tätigkeit sprächen für eine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Als „Vorbereitungsassistent“ unterliege er naturgemäß den Weisungen des verantwortlichen Praxisinhabers. Auch wenn der Kläger nach dem Wortlaut des Vertrages seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte, sei zu berücksichtigen, dass er 40 Stunden in der Woche arbeiten musste und dabei auf die Einhaltung der Praxiszeiten angewiesen war. Daraus folge die für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung des Klägers in den Praxisbetrieb.
FAZIT | Die Verlockung, angestellte Ärzte als freie Mitarbeiter zu deklarieren, ist offenbar groß - dies gelingt aber selten. Die Einstufung als Arbeitnehmer führt nicht nur zur nachträglichen Sozialversicherungspflicht, die der Praxisinhaber zu erfüllen hat. Es drohen auch Honorarrückforderungen oder gar ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges, wenn ein als angestellter Arzt genehmigter Assistent als freier Mitarbeiter beschäftigt wird. |