· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Nur der Zahnarzt darf das Airflow-Verfahren anwenden
| Nach einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 2011 (Az: 16 Cs 115 Js 93733/08) und Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2011 (Az: 31 Ns 115 Js 93733/08) stellt die professionelle Zahnreinigung im Airflow-Verfahren eine Ausübung der Zahnheilkunde dar, die allein dem Zahnarzt vorbehalten ist. Im vorliegenden Fall hatte eine ausgebildete Zahnmedizinische Fachassistentin als Betreiberin eines Zahnkosmetikstudios Behandlungen der ästhetischen Zahnheilkunde mit einem Airflow-Pulverstrahlgerät durchgeführt. |
Da sie damit in mindestens drei Fällen Zahnheilkunde ausgeübt hatte, ohne selbst dazu berechtigt zu sein, bzw. da sie nicht auf Anordnung eines berechtigten Zahnarztes im Wege der Delegation handelte, wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die BZÄK erklärt: „Der Ausgang dieses Strafverfahrens ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen rein kosmetischen Behandlungen und Behandlungen, die einer zahnärztlichen Approbation bedürfen, relevant.“
Quelle
- Mitteilung aus „praxisnah“ Nr. 9+10/2011 des Verbands medizinischer Fachberufe (VmF)