· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Praxisinhaber dürfen Betriebsferien mit der Folge von „Zwangsurlaub“ für Mitarbeiter anordnen
| Ein Praxisinhaber darf im Rahmen des Direktionsrechts Betriebsferien anordnen. Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, ob diese mit dem angeordneten „Zwangsurlaub“ einverstanden sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25. September 2012 entschieden (Az. 10 TA 149/12). |
Ein Koch war von März 2011 bis Mitte 2012 in einem Gasthaus beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah einen Jahresurlaub von 28 Tagen vor. Im Juli 2011 war das Gasthaus wegen Betriebsferien für acht Arbeitstage geschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch einen Ausgleich für 28 Urlaubstage. Mit den angeordneten Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass sein Urlaubsanspruch nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht erfüllt worden sei. Laut LAG war der Jahresurlaub jedoch mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen, sodass der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von acht Arbeitstagen erfüllt worden ist. Auch wenn der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsgenehmigung berücksichtigen soll, steht es in seinem Ermessen, Betriebsferien im Rahmen des Direktionsrechts anzuordnen.
MERKE | Insbesondere in Einzelpraxen ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern nicht sinnvoll, wenn der Zahnarzt im Urlaub ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist jedoch nicht gesetzlich verankert, dass Mitarbeiter stets dann Urlaub nehmen müssen, wenn der Praxisinhaber selbst in den Urlaub fährt. Einigkeit besteht darin, dass dem Mitarbeiter noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben müssen. |