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· Nachricht · Arbeitsrecht

Raus aus dem Team? Runter von der Homepage!

| Internetseiten müssen aktuell sein. Was sich wie eine Binsenweisheit anhört, ist mitnichten banal. Verlassen nämlich Mitarbeiter eine Zahnarztpraxis, müssen Praxisinhaber dafür sorgen, dass sämtliche personenbezogenen Angaben von der Praxishomepage entfernt werden. |

 

Was auf einer Homepage stehen darf und wie sie erstellt sein muss, wird unter anderem durch das Teledienstgesetz und das Urheberrecht geregelt. Inzwischen ist gerichtlich entschieden, dass sich aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen auch die Pflicht ergibt, Internetseiten unverzüglich zu aktualisieren und richtig zu stellen, wenn dort Bilder und Angaben zu Mitarbeitern zu finden sind, die zwischenzeitlich aus der Praxis ausgeschieden sind. Aktuell urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters auch weitergehende Einträge von der Praxishomepage gelöscht werden müssen - wie zum Beispiel Hinweise in einem „News-Blog“ (Urteil vom 24. Januar 2012, Az: 19 SaGa 1480/11).

 

Das LAG vertrat die Ansicht, dass Mitarbeiter nur für die Dauer der Beschäftigung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten einwilligen. Scheiden sie aus einem Unternehmen aus, gilt dies als Widerruf der Einwilligung. Damit ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch verbunden, der sich auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt.

Quelle: ID 35206350