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30.10.2013 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Vorsicht bei Nebentätigkeiten im Urlaub!

| Während des Urlaubs ist es einer Mitarbeiterin laut § 8 Bundesurlaubsgesetz untersagt, eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Mitarbeiterin soll sich erholen, um ihre volle Leistungsfähigkeit zu erhalten. Gleichwohl ist ihr nicht jede Tätigkeit verboten: So kann sie Nebentätigkeiten, die sie auch Zuhause neben der Haupttätigkeit erbringt, während eines Urlaubs im Hauptarbeitsverhältnis ausüben. Im Zweifel wird auf Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein, ob eine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit vorliegt. |