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· Nachricht · Arbeitsrecht

Was gehört eigentlich alles zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit?

| Sind Waschzeiten, etwa das Duschen nach getaner Arbeit, als Arbeitszeit zu werten? Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ist das Waschen nur dann als Arbeitszeit einzustufen und zu vergüten, wenn es aus hygienischen Gründen zwingend notwendig ist. Dies sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber Dienstkleidung stellt und diese zum Reinigen auch im Betrieb bleibt (LAG Düsseldorf, bestandskräftiger Vergleich vom 3.8.2015, Az. 9 Sa 425/15, Abruf-Nr. 145172). |

 

Für andere mittelbare Arbeitszeiten gilt Folgendes:

  • Bereitschaftsdienst ist stets zu vergüten.
  • Die Zeit, die der Arbeitnehmer für das Umziehen benötigt, ist als Arbeitszeit zu vergüten, wenn es fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Dienstkleidung stellt, die während der Arbeit zu tragen und bei der die Privatnutzung ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.9.2012, Az. 5 AZR 678/11, Abruf-Nr. 131120).
  • Dienstreisen sind Arbeitszeit, wenn dabei eine Arbeitsleistung erbracht wird, der Arbeitnehmer zum Beispiel im Zug am Laptop arbeitet. Ohne etwas zu arbeiten, ist eine Bahnfahrt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit.
  • Wegezeiten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte sind nie als Arbeitszeit zu qualifizieren. Anderes gilt jedoch zumeist bei Fahrten zu einer auswärtigen Arbeitsstätte oder zu einem Kunden.

 

Quelle: ID 43633995