· Nachricht · Arbeitsrecht
Was gilt bei Verlängerung eines befristeten Vertrags?
| Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen befassen. Wie aber sieht der aktuelle Stand der Rechtsprechung aus? |
Handelt es sich um eine Neueinstellung, so darf das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für längstens zwei Jahre befristet werden. Wird eine kürzere Frist vereinbart, darf das befristete Arbeitsverhältnis bis zu drei Mal verlängert werden, solange dabei die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird.
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Zahnarzt Z stellt eine Mitarbeiterin zunächst befristet für ein Jahr ein. Nach einem Jahr kann er ihr kein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbieten und verlängert daher das Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr. Gleichzeitig erhält die Mitarbeiterin eine Gehaltserhöhung. |
Die gewünschte Verlängerung um ein weiteres Jahr ist grundsätzlich möglich, wobei die Ausführung in dem Beispiel unglücklich ist: Die Rechtsprechung ist streng bei der Auslegung des Wortes „Verlängerung“. Eine Verlängerung ist ein vor Auslaufen des Vertrags vereinbartes Hinausschieben des Beendigungsdatums. Im Übrigen dürfen sich die Arbeitsbedingungen nicht ändern. Die Gehaltserhöhung würde also dazu führen, dass nicht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis verlängert, sondern ein neues begründet wird. Das aber wäre als unzulässige Kettenbefristung nicht möglich, sodass sich die Mitarbeiterin im Beispiel über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis freuen kann.