· Fachbeitrag · Datenschutz
Videoüberwachung in Zahnarztpraxen ‒ besser nicht!
| Abgesehen von dem populären Fall, bei dem sich ein Zahnarzt durch heimliche Aufnahmen seiner weiblichen Angestellten in der Umkleide um seine Zulassung brachte, ist eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis auch sonst problematisch. So kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aktuell zu dem Ergebnis, dass eine Videoüberwachung in Zahnarztpraxen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegt und regelmäßig unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18, Urteil unter dejure.org ). |
Im Urteilsfall hatte eine Zahnärztin im Eingangsbereich ihrer Praxis eine Videokamera installiert, da die Eingangstür ungehindert geöffnet werden kann und der Empfang nicht mit Personal besetzt ist. Die Kamera erfasste den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür, einen großen Teil des Anmeldetresens, den Mitarbeiterbereich dahinter sowie Stühle im Wartezimmerbereich. Sie konnte die Bilder in Echtzeit auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen und Videoströme speichern.
Die Richter sprachen der Zahnärztin ein „berechtigtes Interessen“ an der Videoüberwachung ab. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen (wie Diebstähle oder Sachbeschädigungen). Auch ihr Argument, durch den Einsatz einer Videokamera Personalkosten einzusparen, sei eine bloße pauschale Behauptung ohne nachkalkulierbare Angaben. Zudem sei eine Videoüberwachung nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können.