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· Fachbeitrag · Der praktische Fall

Was gilt bei Erteilung eines Zwischenzeugnisses und bei einer Zeugnisberichtigung?

von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

| Tritt eine Mitarbeiterin mit dem Wunsch nach einer schriftlichen Beurteilung an den Zahnarzt heran, stellen sich zwangsläufig folgende Fragen: Haben alle Arbeitnehmer in jeder Situation einen Anspruch auf Erteilung eines qualifzierten Zeugnisses bzw. eines Zwischenzeugnisses? Welche Formulierungen und Bewertungen der Führung und Leistung sind üblich? Die folgenden Fallbeispiele aus der Praxis geben Antworten. |

Erteilung eines Zwischenzeugnisses

Das Gesetz trifft für das Ausstellen eines sogenannten Zwischenzeugnisses keine Regelung - auch nicht in § 109 Gewerbeordnung. Diese Norm gilt lediglich bei Erteilung eines End- bzw. Schlusszeugnisses. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nur aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Dieses wird bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich angenommen.

 

Eine solche Veränderung ist bei Versetzungen, der Zuweisung von neuen Tätigkeiten oder nach längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses - zum Beispiel während der Elternzeit oder dem Bezug einer Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - anzunehmen. Auch ein Vorgesetztenwechsel kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses rechtfertigen.