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· Nachricht · GEMA-Gebühren

Zahnarzt durfte Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos kündigen

| Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist aus Sicht des Urheberrechts keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14 ). |

 

Ein Zahnarzt hatte einen Lizenzvertrag mit der GEMA, weil in seinem Wartezimmer ein Radio Hintergrundmusik abspielte. Er kündigte nach einer Gebührenerhöhung den Vertrag mit der Begründung, der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10) habe entschieden, dass die Wiedergabe von Musik im Wartebereich einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe sei.

 

Der BGH folgte der EuGH-Entscheidung, wonach eine öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der EuGH hatte ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Der Zahnarzt war daher zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch EuGH-Urteil entfallen ist.

Quelle: ID 43534217