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· Nachricht · Honorar

Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt nur bei völlig unbrauchbarer Zahnprothetik

| Wer als Patient eine Krone jahrelang trägt, zeigt deutlich, dass sie für ihn nicht völlig wertlos ist. Daher muss er sie auch bezahlen. |

 

Dies ist das Fazit eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 4. Februar 2013 (Az. 1 U 50/12, Abruf-Nr. 131186). Der Zahnarzt hat nämlich grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht. Um dieses auszuüben, muss der Patient ihm jedoch auch ermöglichen, seine Arbeiten zu korrigieren und notfalls eine neue Krone herzustellen. Gibt der Patient dem Zahnarzt gar nicht erst diese Möglichkeit, behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch.

Quelle: ID 39224710