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Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig
| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn ihnen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden. |
Hintergrund | Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1. Januar 2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1. Januar 2016.
Quelle: ID 43694699