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· Fachbeitrag · Patientenrechtegesetz

Nur wer die Rechte des Patienten kennt, kann ihm auf Augenhöhe begegnen

von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de 

| Das neue Patientenrechtegesetz soll durch verbesserte Transparenz dazu beitragen, die Beziehung zwischen der Zahnarztpraxis und dem Patienten auf Augenhöhe zu gestalten. Was nach einem sinnvollen Ziel klingt, bedeutet für die Praxis einen hohen bürokratischen Aufwand. Die verpflichtende umfassende schriftliche Information und Aufklärung der Patienten erfordert größte Sorgfalt. Auch eine mündliche Mitteilung der Kosten reicht nicht mehr aus. Dem Patienten müssen die für ihn entstehenden Kosten schriftlich aufgeschlüsselt werden. Was außerdem neu ist, zeigt dieser Beitrag. |

 

 

© Visual Concepts (Fotolia.com)

§ 630a BGB: Pflichten beim Behandlungsvertrag

Vereinfacht gesagt ist in § 630a BGB nun festgelegt worden, welche Pflichten der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt bzw. Arzt und Patient beinhaltet. So ist in der Praxis zum Beispiel zu gewährleisten, dass die Behandlung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Nun schließen wir selbstverständlich keinen schriftlichen Vertrag mit dem Patienten ab. Mit der Absicht des Patienten, sich in Behandlung zu begeben, und der Vergabe des Termins seitens der Praxis ist stillschweigend ein Behandlungsvertrag geschlossen worden. Die Patienten fordern von der Praxis die Behandlung und verpflichten sich im Gegenzug, für diese Leistungen zu zahlen.