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· Fachbeitrag · Praxisorganisation

Wie Sie bei der Weitergabe der Röntgenbilder alles richtig machen

von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de 

| Sicher kennen viele diese Situation: Der Patient steht in der Rezeption und möchte seine Röntgenbilder haben. Was nun? Sind Sie als Praxis verpflichtet, die Originalbilder herauszugeben? Oder anders gefragt: Dürfen Sie diese Bilder einfach so abgeben? |

Einsichtnahme ist nicht gleich Überlassung

Der Patient hat nach dem Patientenrechtegesetz ein Recht auf Einsichtnahme in seine Akten und somit auch auf seine Röntgenbilder, aber nicht auf Überlassung derer. Die Eigentumsrechte der Röntgenbilder und auch der Karteikarte etc. liegen definitiv beim Behandler. Der Behandler ist es auch, der nach § 28 der Röntgenverordnung verpflichtet ist, die Röntgenbilder 10 Jahre lang aufzubewahren (bei Kindern unter 18 Jahren beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem vollendetem 18. Lebensjahr, also im Zweifel sogar 27 Jahre!). Somit ist die Antwort klar: Die Röntgenbilder bleiben in der Praxis!

Überlassung nur für den Zeitraum der Behandlung

Der Patient hat im Falle einer Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt durchaus das Recht, sich die Röntgenbilder aushändigen zu lassen. Im § 28 der Röntgenverordnung finden Sie in Absatz 8 die Pflicht, dem Weiterbehandler die Röntgenbilder zu überlassen, um eine nochmalige Strahlenbelastung des Patienten zu vermeiden. Allerdings ist die Überlassung nur für den Zeitraum der Behandlung vorgesehen - vorübergehend also. Die Röntgenbilder müssen nicht zum dauerhaften Verbleib abgegeben werden. Beachten Sie, dass die Aufbewahrungspflicht immer noch der Zahnarztpraxis obliegt, die die Aufnahmen angefertigt hat.