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Neue Urteile: Das Verbot, kostenlose zahnärztliche Leistungen zu bewerben, wurde bestätigt!
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wieder einmal hat die Rechtsprechung das Verbot bestätigt, kostenlose zahnärztliche Leistungen zu bewerben und zu erbringen. So untersagte das Landgericht Stade einer Zahnarztpraxis, „50+ Patienten“ anhand abgeformter Zähne kostenlos einen exklusiven „Vitalitätsplan“ zu erstellen und damit zu werben ( Urteil vom 25. Juni 2015, Az. 8 O 37/15, Abruf-Nr. 145256 ). Zudem verurteilte das Landgericht Stuttgart einen Zahnarzt dazu, die Werbung für eine kostenlose Zahnreinigung in seiner Praxis zu unterlassen (LG Stuttgart, Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 75/15, Abruf-Nr. 145257 ). |
Die Fälle
Eine zahnärztliche Praxis hatte an einem „Tag der offenen Tür“ gemeinsam mit einem Dentallabor „50+ Patienten“ in einem Flyer besondere Service-Leistungen in Bezug auf die Wiedererlangung „optimaler Zahngesundheit, Vitalität und Ästhetik im Bereich der Zähne“ angeboten. In dem Angebot waren ein Informationsgespräch, eine Abformung der Zähne und ein „Vitalitätsgespräch“ enthalten.
Ein weiterer Zahnarzt hatte mit einer kostenlosen professionellen Zahnreinigung für Neu-Patienten geworben und Gutscheine für eine solche Zahnreinigung verteilt. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Wettbewerbszentrale in beiden Fällen Klage auf Unterlassung.
Die Entscheidungen
Sowohl das LG Stade als auch das LG Stuttgart gaben der Wettbewerbszentrale recht und stellten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) fest. Ausnahmetatbestände sahen die Gerichte nicht erfüllt. Die ausgelobten Service-Leistungen für „50+ Patienten“ beschränkten sich nicht auf die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG, sondern stellten individuelle zahnärztliche Leistungen dar.
Auch in Bezug auf die kostenlos angebotene professionelle Zahnreinigung wurde eine Werbegabe im Sinne des § 7 HWG, also eine tatsächlich oder vorgeblich unentgeltlich geldwerte, zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln gewährte Vergünstigung bejaht. Angesichts der Tatsache, dass eine professionelle Zahnreinigung rund 100 Euro koste, könne von einer ausnahmsweise zulässigen geringwertigen Zugabe keine Rede sein.