Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Recht

Vorsicht: Eine Honorarabtretung bei der Behandlung von Kindern kann unwirksam sein!

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de 

| Das Landgericht (LG) Mannheim hat mit Urteil vom 20. November 2014 entschieden, dass bei der Behandlung von Kindern die Honorarabtretung an eine gewerbliche Abrechnungsstelle unwirksam ist, wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil in die Weitergabe der Patientendaten zu Abrechnungszwecken eingewilligt hat (Az. 10 S 44/14, Abruf-Nr. 143726 ). |

Der Fall

In Begleitung seiner Mutter wurde ein siebenjähriges Kind in der Ambulanz eines Krankenhauses wegen einer Schnittverletzung behandelt. Hierbei unterzeichnete die Mutter eine Einverständniserklärung, wonach die Patientendaten für die Privatliquidation an einen Abrechnungsdienstleister weitergegeben werden dürfen. Im Nachgang verweigerte der Vater dann aber die Zahlung an die Abrechnungsstelle, da die Einwilligung lediglich von der Mutter und nicht von beiden Elternteilen erteilt worden war.

Die Entscheidung

Das LG Mannheim gab dem Vater Recht: Das Recht, über die Verwendung der personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, sei eine zentrale Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 des Grundgesetzes. Da die Rechtsprechung bei schweren Eingriffen die Zustimmung beider Elternteile explizit verlange, erscheine es sinnvoll, dies auch für die Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten nicht selbst einwilligungsfähiger Minderjähriger zu fordern. Nur dies entspräche auch der ratio legis des mit dem Patientenrechtegesetz in das BGB eingeführten § 630d und dem hohen Schutzniveau der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Bedeutung des Urteils

Diese Entscheidung des Landgerichts - eine höchstinstanzliche Entscheidung liegt für die Frage nicht vor - verkompliziert die übliche Honorarabtretung an privatärztliche Verrechnungsstellen erheblich. Denn meist wird nur ein Elternteil das Kind zur Behandlung begleiten, sodass eine Unterschrift beider Elternteile in der Einwilligungserklärung kaum zu erlangen sein wird. Unklar bleibt indes, ob es genügt, dass der unterzeichnende Elternteil ausdrücklich versichert, dass der andere Elternteil ebenfalls einverstanden ist. Hiervon dürfte nach der aktuellen Rechtslage jedoch auszugehen sein.

Praxishinweis

Der privat liquidierende Arzt sollte sich wegen der Einwilligungsformulare für Honorarabtretungen mit seiner Verrechnungsstelle kurzschließen, um eine rechtssichere Einwilligungserklärung zu formulieren. Darin sollte der unterzeichnende Elternteil ausdrücklich zusichern, dass der abwesende Sorgeberechtigte seine Einwilligung ebenfalls erteilt.

Quelle: ID 43191133