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· Nachricht · Recht

Zahnärzte können sich Inkasso-Kosten von säumigen Patienten ersetzen lassen

| Ärztliche und zahnärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch Gläubiger aus dem (zahn-)ärztlichen Bereich dürfen ein Inkasso-Institut einschalten, um offene Forderungen geltend zu machen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden ( 7. April 2015, Az. 57 S 107/14, Abruf-Nr. 144372 ). Die Kosten dürfen anschließend vom Patienten zurückverlangt werden. |

 

Ein Großlabor (Ärzte-GmbH) hatte eine säumige Patientin darauf verklagt, Inkasso-Kosten zu erstatten. Nach Ansicht des Landgerichts stellten die wegen des Zahlungsverzugs entstandenen Inkasso-Kosten des Labors einen dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar, da sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Schließlich habe die Patientin auf drei vom Labor selbst verfasste Mahnschreiben nicht reagiert. Erst die Einschaltung des beteiligten Inkasso-Büros habe sie zur Zahlung veranlasst.

 

Hinweis | Wie das Gericht ausdrücklich betonte, ist es auch nicht als treuwidrig oder schikanös zu bezeichnen, zur Durchsetzung einer Forderung von 18,81 Euro die Hilfe eines Inkasso-Unternehmens in Anspruch zu nehmen und die hierbei entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen. So habe die Patientin die Möglichkeit erhalten, die ausstehende Forderung zu begleichen, ohne die weiteren mit einem gerichtlichen Klageverfahren verbundenen Kosten tragen zu müssen.

(Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund)

Quelle: ID 43490442