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· Nachricht · Steuern

Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus ‒ keine gute Idee!

| Viele Zahnärzte wollen gerne gute Leistungen ihrer Mitarbeiter mit einer Zuwendung belohnen. Leider sind grundsätzlich alle Zahlungen an Angestellte steuer- und sozialabgabenpflichtig. Es gibt aber einige wenige Ausnahmen. Eine davon ist in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz festgehalten. Danach unterliegen Sachbezüge nicht der Steuerpflicht, wenn sie 44 Euro im Monat nicht übersteigen. |

 

Diese Möglichkeit wollte ein Arbeitgeber nutzen und gab seinen verdienten Mitarbeitern auf freiwilliger Basis Tankgutscheine im Wert von 44 Euro. Im konkreten Fall machte er allerdings einen Fehler: Er gab ihnen gleich für 8 Monate ‒ sozusagen im Voraus ‒ solche Tankgutscheine. Das Sächsische Finanzgericht (FG) entschied nun, dass bei einer solchen Vorgehensweise die achtmal 44 Euro von den Arbeitnehmern zu versteuern sind (Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202151).Begründung:

 

Den Arbeitnehmern sei der Gegenwert aller Tankgutscheine schon im Zeitpunkt der Übergabe zugeflossen und damit die Grenze von 44 Euro überschritten. Daran änderte auch nichts, dass der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet hatte, die Tankgutscheine auf die 8 Monate verteilt einzulösen, was diese mit einer Ausnahme auch taten. Es nützte auch nichts, dass die Arbeitnehmer sogar schriftlich nachweisen mussten, dass sie pro Monat nur 44 Euro genutzt hatten.

 

Wie auch sonst im Steuerrecht gilt eine wirtschaftliche Betrachtung: Sie hätten sie auch sofort einlösen können. Es ist deshalb bei allen solchen Sachbezügen eine monatliche Zuzuwendung erforderlich. Also sollte man z. B. jeden Monat nur einen Tankgutschein im Wert von 44 Euro übergeben.

 

Quelle: Dr. Wieland Schinnenburg, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

Quelle: ID 45455907