· Fachbeitrag · Werbungskosten
Entfernungspauschale: BFH erleichtert Abweichung vom kürzesten Arbeitsweg
| Arbeitnehmer können einen weiteren Weg zur Arbeit auch dann über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, wenn die Fahrtzeitersparnis weniger als 20 Minuten beträgt. Das hat der Bundesfinanzhof ( BFH) in einem Urteil vom 16. November 2011 (Az: VI R 19/11 ; Abruf-Nr. 120445 ) klargestellt. Die regelmäßig genutzte Straßenführung muss nur die „offensichtlich verkehrsgünstigere“ sein. |
Der steuerliche Hintergrund
Für die Bestimmung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
BFH definiert „offensichtlich verkehrsgünstiger“ neu
Laut BFH heißt „offensichtlich verkehrsgünstiger“, dass sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls - wie zum Beispiel die Streckenführung, Ampelschaltungen oder Ähnliches - in die Beurteilung einzubeziehen.
| ||||||||||||
Der kürzeste und normal auch verkehrsgünstigste Weg der ZFA Sabine zwischen Wohnung und Arbeitsort (Würzburg) beträgt 22 km. Von Mai bis September 2011 wurde die zentrale Verbindungsstraße (B 19) umfangreich saniert. Die durchschnittliche Fahrtzeit verlängerte sich deshalb - je nach „Stautag“ - von 25 auf mindestens 35 Minuten und manchmal weit darüber hinaus. Sabine entscheidet sich deshalb, den Umweg über die Autobahn zu nehmen, weil sie so sicher sein kann, dass sie durchschnittlich in 35 Minuten im Betrieb ist. Entfernungskilometer bei Autobahn-Nutzung: 38 km. Sabine errechnet für 2011 folgende Entfernungspauschale:
Ergebnis: Sabine kann so 432 Euro (1.026 ./. 594 Euro [90 Fahrten x 22 km]) mehr als Werbungskosten geltend machen, als wenn sie die Entfernungspauschale nach ihrem normalen Verkehrsweg berechnet hätte. |