· Nachricht · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen für 2014 und 2015
| Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten - zum Beispiel Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten - sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die seit 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten ( BMF, Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007 , Abruf-Nr. 142983 ) . |
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Datum des Umzugs | Ledige | Verheiratete | Weitere Personen im Haushalt | UmzugsbedingteUnterrichtskosten je Kind | |
ab 1. Januar 2014 | 695 Euro | 1.390 Euro | 306 Euro | 1.752 Euro | |
ab 1. März 2014 | 715 Euro | 1.429 Euro | 315 Euro | 1.802 Euro | |
ab 1. März 2015 | 730 Euro | 1.460 Euro | 322 Euro | 1.841 Euro |
Hinweis | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.