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· Nachricht · Werbungskosten

Neue Umzugskostenpauschalen für 2014 und 2015

| Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten - zum Beispiel Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten - sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die seit 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten ( BMF, Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007 , Abruf-Nr. 142983 ) . |

 

  • Pauschale für sonstige Umzugskosten und Unterrichtskosten
Datum des Umzugs
Ledige
Verheiratete
Weitere Personen im Haushalt
Umzugsbedingte
Unterrichtskosten je Kind

ab 1. Januar 2014

695 Euro

1.390 Euro

306 Euro

1.752 Euro

ab 1. März 2014

715 Euro

1.429 Euro

315 Euro

1.802 Euro

ab 1. März 2015

730 Euro

1.460 Euro

322 Euro

1.841 Euro

 

 

Hinweis | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle: ID 43105118