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· Fachbeitrag · Aufgabenverteilung

Behalten Sie bei der Delegation von Aufgaben stets den Delegationsrahmen im Blick

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement, Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Praxiscoach, Dortmund

| Eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen sowie die Pflicht, ein Qualitätsmanagement in der Praxis einzuführen, beeinflussen den Praxisalltag. Die Umsetzung kostet Zeit, die für die Patienten fehlt. Steigende Kosten, sinkende Einnahmen und immer mehr Arbeit für weniger Geld erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf die Zahnärzteschaft - ein betriebswirtschaftlich kalkuliertes Stundenhonorar ist nur schwer zu erreichen. Daher wird die Möglichkeit, bestimmte Leistungen an qualifiziertes Fachpersonal zu delegieren, gern in Anspruch genommen. Aber was ist hier möglich? |

Was versteht man unter „qualifiziertem Fachpersonal“?

Qualifiziertes Fachpersonal bedeutet, dass Auszubildende von dieser Regelung ausgenommen sind. Delegierbare Leistungen dürfen ausschließlich von Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung ausgeführt werden. Hierzu zählen die Zahmedizinische Fachangestellte (ZFA) oder Zahnarzthelferin, die Zahmedizinische Prophylaxe-Assistentin (ZMP), die Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF) und die Dental-Hygienikerin (DH).

Welche Tätigkeiten dürfen delegiert werden?

Welche Tätigkeiten delegiert werden dürfen, ist in § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) geregelt. Da es sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung handelt, hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als Hilfestellung einen Delegationsrahmen erstellt. Novelliert und beschlossen wurde dieser vom Vorstand der BZÄK am 16. September 2009. Er führt folgende 
Tätigkeiten als delegationsfähig auf:

 

  • Erstellen von Röntgenaufnahmen
  • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
  • Füllungspolituren
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
  • Herstellung von Situationsabdrücken
  • Trockenlegen des Arbeitsfelds relativ und absolut
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung
  • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
  • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene
  • Remotivation
  • Einfärben der Zähne
  • Erstellen von Plaque-Indizes
  • Erstellung von Blutungs-Indizes
  • Kariesrisikobestimmung
  • Lokale Fluoridierung, zum Beispiel mit Lack oder Gel
  • Versiegelung von kariesfreien Fissuren

 

Weiter bestimmt § 1 Abs. 6 ZHG, dass in der Kieferorthopädie insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden können:

 

  • Ausligieren von Bögen
  • Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen
  • Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten
  • Entfernen von Kunststoff-Resten und Zahnpolitur auch mit rotierenden 
Instrumenten nach Bracket-Entfernung durch den Zahnarzt

Der Zahnarzt behält die Verantwortung

Die Anordnung dieser Tätigkeiten muss stets durch den Zahnarzt erfolgen. Die Leistung ist in den Praxisräumen zu erbringen und der Zahnarzt muss die Aufsichtspflicht gewährleisten, das heißt er muss sich in unmittelbarer Nähe aufhalten. Insgesamt begleitet der Zahnarzt die Behandlung durch seine Mitarbeiterinnen vom Beginn der Anordnung bis zum Ende des Einsatzes. Bürotätigkeiten dürfen auch in Abwesenheit des Zahnarztes ausgeführt werden.

 

MERKE |  Je qualifizierter die Mitarbeiterin ist, desto mehr Leistungen können an sie delegiert werden. Fortbildungsmaßnahmen belegen, dass Qualifikationen objektiv vorliegen. Die Mitarbeiterin muss zusätzlich subjektiv in der Lage sein, die vom Zahnarzt delegierten Leistungen zu erbringen.

 

Folgen bei Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Punkt 4 des Delegationsrahmens der BZÄK. Hier wird darauf hingewiesen, welche Konsequenzen erfolgen, wenn die Delegationsgrundsätze nicht beachtet werden:

 

  • Delegationsrahmen Punkt 4

„Wer die Zahnheilkunde ohne eine Approbation ausübt wird nach § 18 ZHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn eine nichtapprobierte Mitarbeiterin die Zahnheilkunde ausübt, macht sie sich strafbar. Wenn der Zahnarzt hiervon Kenntnis hat, macht er sich ebenfalls strafbar.

 

Ist eine Leistung, auch wenn sie delegierbar ist, nicht entsprechend der oben aufgeführten Allgemeinen Grundsätze der Delegation zahnärztlicher Leistungen erbracht, handelt es sich um eine Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation.“

 

Folgende Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch den approbierten Zahnarzt erbracht werden (vergleiche Delegationsrahmen der BZÄK):

 

  • Untersuchung des Patienten
  • Diagnosestellung und Aufklärung
  • Therapieplanung
  • Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
  • Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
  • Injektionen
  • Sämtliche operativen Eingriffe

 

Die genannten Leistungen sind demnach nicht durch den Delegationsrahmen gedeckt und dürfen nicht durch das nicht approbierte Personal ausgeführt werden. Übersetzt heißt das: Die Berechtigung erhält man einzig und allein durch den erfolgreichen Abschluss eines Zahnmedizinstudiums. Angestellte machen sich strafbar, wenn sie Leistungen erbringen, die nur ein approbierter Zahnarzt erbringen darf. Das gilt auch dann, wenn dies vom Zahnarzt gefordert wird. Der Zahnarzt macht sich ebenfalls strafbar, wenn er die Erbringung dieser Leistungen von seinem Personal verlangt.

 

MERKE |  Weder eine intern (durch den Zahnarzt selbst) noch eine durch externe Anbieter durchgeführte Fort- oder Weiterbildung berechtigt das nicht approbierte Personal, zahnmedizinische Leistungen außerhalb des Delegationsrahmens auszuführen.

 

Leistungen, die nicht durch das Personal erbracht werden dürfen, sind zum Beispiel:

 

  • Legen von Füllungen, Aufbaufüllungen oder Ähnlichem
  • Behandlung jeglicher Art mittels Dental-Laser
  • Einzementieren von Kronen, Brücken oder Ähnlichem
  • Entfernung subgingivaler Konkremente außerhalb des klinisch erreichbaren Gebiets
  • Verordnen von Medikamenten
  • Anästhesieren
  • Extrahieren von Zähnen oder Milchzähnen

 

FAZIT |  Auch in Zeiten, in denen wirtschaftliche Praxisführung immer wichtiger wird, darf man Gesetze und Vorschriften nicht ignorieren. Deshalb sollte Delegation nur innerhalb des Delegationsrahmens erfolgen: keine Delegation an Auszubildende und unausgebildete Mitarbeiter und keine Patientenbehandlung, wenn die Aufsicht durch den Zahnarzt nicht gewährleistet werden kann. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Tätigkeit durch das nicht approbierte Personal ausgeführt werden darf, könnte gegebenenfalls der Zahnarzt Rat bei der Zahnärztekammer einholen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Den Delegationsrahmen der BZÄK finden Sie auf ppz.iww.de unter „Downloads“ in der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“.
Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 2 | ID 39884290