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  • 19.08.2024 · Downloads allgemein · Downloads · Weitere Themen

    Download_Akteninhalt Beiakte/Erkenntnis für Strafverteidiger

    Die Strafverfolgungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können Akten von Fachbehörden oder Gerichten hinzuziehen. Diese Beiakten werden dadurch ein Teil der Ermittlungsakte und zum Gegenstand der Akteneinsicht, § 147 Abs. 1 StPO.