· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: Das ist bei Beiakten und Sonderbänden zu beachten
von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| Im 1. Teil wurde die Akteneinsicht als Ausfluss des strafprozessualen Rechts aus Art. 103 GG erörtert. Teil 2 betraf Fragen der Ermittlungsakte. Teil 3 befasst sich mit Beiakten und Sonderbänden. Diese stehen vielfach in einem sich ausschließenden oder ergänzenden Zusammenhang. |
1. Beiakten
Die Strafverfolgungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können Akten von Fachbehörden oder Gerichten hinzuziehen. Diese Beiakten werden dadurch ein Teil der Ermittlungsakte und zum Gegenstand der Akteneinsicht, § 147 Abs. 1 StPO.
Übersicht / Akteninhalt Beiakte/Erkenntnis für Strafverteidiger |
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