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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: Das ist bei Beiakten und Sonderbänden zu beachten

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | Im 1. Teil wurde die Akteneinsicht als Ausfluss des strafprozessualen Rechts aus Art. 103 GG erörtert. Teil 2 betraf Fragen der Ermittlungsakte. Teil 3 befasst sich mit Beiakten und Sonderbänden. Diese stehen vielfach in einem sich ausschließenden oder ergänzenden Zusammenhang. |

    1. Beiakten

    Die Strafverfolgungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können Akten von Fachbehörden oder Gerichten hinzuziehen. Diese Beiakten werden dadurch ein Teil der Ermittlungsakte und zum Gegenstand der Akteneinsicht, § 147 Abs. 1 StPO.

     

    Übersicht / Akteninhalt Beiakte/Erkenntnis für Strafverteidiger

    • Steuerakte: Steuererklärungen, ggf. steuerrelevante Belege (z. B. Verträge, Gesellschaftssatzungen usw.), Fragebögen, Korrespondenz zwischen Steuerpflichtigem (ggf. Steuerberater) und FA, Festsetzungs- (Steuerveranlagung) und Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide, z. B. bei Gewerbesteuer)

     

    • Rechtsbehelfsakte: Einspruchsschreiben, ggf. Beweismittel des Einspruchstellers, Beweisfeststellung durch die Rechtsbehelfsstelle, Stellungsnahmen und Schriftverkehr der Parteien (Steuerpflichtiger und FA), Einspruchsentscheidung

     

    • Prüferakte: Anlassgeber Bürger (Rechnungen, Hinweisschreiben, anonyme oder namentliche Anzeigen), Anlassgeber FÄ durch Kontrollmitteilungen, Anlassgeber durch Zoll oder Banken, formale Prüfungsvorgänge (z. B. Prüfungsanordnung, Anforderung Unterlagen), Korrespondenz des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters (z. B. Stellungnahmen des Steuerpflichtigen), Korrespondenzen mit Dritten wie z. B. Zeugen oder Banken, Zwischen- und Schlussbesprechungen, Kopien (z. B. Urkunden, Schriftstücke, Buchführungsunterlagen), Prüfungsauswertungen (z. B. elektronisch durch SRP, manuell durch Außenprüfer), Feststellung der Schätzungsbefugnis, Bestimmung der Schätzungsmethode und Berechnung der sachgerechten Schätzung, Prüfungsfeststellungen, Verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung

     

    • Insolvenzakte: Antragstellung, Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts, Verfahrensprotokolle, Schriftverkehr des Insolvenzschuldners, Gutachten zu Insolvenzfragen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, eventuell Verwaltungsvorgänge des Insolvenzverwalters wie z. B. steuerliche Anmeldungen oder Steuererklärungen

     

    • Gerichtsakte: Schriftsätze, Gutachten, rechtskräftige Urteile bzw. Beschlüsse