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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: So gehen Sie mit Problemen bezüglich der Handakte um

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | Das Akteneinsichtsrecht ist ein wichtiges Instrument für den Strafverteidiger. Teil 1 der Beitragsserie erläutert das Akteneinsichtsrecht. Teil 2 befasst sich mit der Ermittlungsakte. Teil 3 informiert darüber, was aus Verteidigersicht bezüglich Beiakten und Sonderbänden zu beachten ist. Teil 4 geht auf Handakten ein. |

    1. Handakten

    Wie bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften führen auch die Dienststellen der Finanzverwaltung wie die StraBu, Steuerfahndung und Außenprüfungen Handakten, wobei bei Letzteren diese zumeist Fallhefte heißen. Aufgabe der Handakte ist, interne oder strategische Vorüberlegungen, noch nicht fertiggestellte Arbeitsergebnisse oder andere interne Verwaltungsvorgänge zu verwahren, die noch nicht Gegenstand der Ermittlungsarbeit sind oder auch nicht werden sollen. In der Handakte sollen keine ermittlungsrelevanten Dokumente, Informationen oder andere Quellen enthalten sein, die nicht zugleich auch in der Ermittlungsakte vorhanden sind. Ermittlungserhebliche Inhalte dürfen nicht in der Handakte versteckt werden (Burhoff, PStR 00, 58). Vor allem dürfen entlastende Umstände nicht zur Handakte genommen werden (Krug/Skoupil, NZWiSt 15, 354).

     

    Oft werden Anzeigen oder andere wichtige Dokumente in der Handakte abgeheftet. Diese Praxis ist weder mit den Grundsätzen der Aktenführung noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Akteneinsicht vereinbar. Der Strafverteidiger wird z. T. durch Vermerke in der Ermittlungsakte oder durch andere Ungereimtheiten darauf aufmerksam, dass Dokumente rechtswidrig dort abgeheftet werden. Gleichwohl wird z. T. vertreten, dass in diese Handakten der Steuerfahndung und der StraBu bzw. der Fallhefte der Außenprüfungen kein Einsichtsrecht bestünde (vgl. Rüping, in: Bonner Kommentar, 179 Lfg. 2016, Art. 103 Rn. 82; Nr. 186 Abs. 3 RiStBV; Nr. 35 Abs. 4 AStBV (St) 2024). In solchen Situationen solle ein Beweisverwertungsverbot angewendet werden (Viertelhausen, wistra 03, 409, 413). Dieses könne nur dadurch geheilt werden, dass der Strafverteidiger doch noch Einsicht in die Handakten erhalte oder die Aktenbestandteile der Handakten zur Ermittlungsakte genommen würden.