· Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht
Rechtsirrtum der Woche: „Ein Testamentsvollstrecker darf keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen“
| An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |
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Das stimmt nicht. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB für seine Arbeit eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Es gelten demnach zunächst der Vorrang und die Maßgeblichkeit des Willens des Erblassers.
Das bedeutet: Ist …
Sofern der Testamentsvollstrecker mit der Vergütungsregel des Erblassers nicht einverstanden ist, bleibt ihm die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung abzulehnen, ggf. zu kündigen.
Wenn der Erblasser die Vergütung nicht ausdrücklich angeordnet hat, steht dem Testamentsvollstrecker selbst nicht das Recht zu, diese verbindlich zu regeln. Es gilt dann eine angemessene Vergütung. Diese ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen. Die Rechtsprechung und Literatur haben zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt, wie etwa die Rheinische Tabelle, die Möhring‘sche Tabelle, die Eckelskemper‘sche Tabelle, die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins ‒ quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle.
Die Vergütungsrichtsätze in den einzelnen Tabellen sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln, also nicht vom Nettowert des Nachlasses.
Aktuell ist die Vergütungsregelung des Deutschen Notarvereins („Neue Rheinische Tabelle“) zu bevorzugen. Hier wird eine tätigkeitsbezogene bzw. abschnittsweise Vergütung vorgenommen, etwa in der Differenzierung nach Regelvergütung, Abwicklungsvollstreckung und der Dauervollstreckung. Zusätzlich werden besondere Aufgabenerschwernisse berücksichtigt, dies durch Ansatz von Zuschlägen bei der Vergütung.
In der Regel darf der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit 3 ‒ 5 % des Brutto-Nachlasswertes verlangen.
Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Testamentsvollstreckers. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z. B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. Aufwendungen für eine Steuerberatung.
Im Einzelnen ist im Bereich der Reichweite des Aufwendungsersatzes vieles streitig. Auch ist es ungeklärt, ob der Aufwendungsersatz wenigstens teilweise die Vergütung der Höhe nach reduziert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wenn z. B. der Testamentsvollstrecker Arbeiten durch Dritte verrichten lässt, die auch in seinem Tätigkeitsbereich lagen, so wird eine Minderung der Vergütung auf jeden Fall als gerechtfertigt gesehen, da es nicht zu einer Doppelbelastung des Nachlasses kommen darf. |