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  • 26.04.2021 · Musterformulierungen

    Vereinbarung über Kostenaufhebung

    Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten. Die Vergleichsparteien haben es aber in der Hand, die Kostentragung davon abweichend und ihren Interessen gemäß zu regeln. Sie können beispielsweise die Verteilung solcher Parteikosten je zur Hälfte vereinbaren.