· Fachbeitrag · Kostenaufhebung
Ortstermin: Kosten zur Vor- und Nachbereitung sind nicht erstattungsfähig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Zur Vorbereitung gerichtlicher Sachverständigentermine in Bausachen kommt es immer wieder vor, dass eine der Parteien eigenmächtig Handwerker zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen beauftragt. Wird dann ein gerichtlicher Vergleich unter Kostenaufhebung geschlossen, stellt sich die Frage, ob diese Kosten erstattungsfähig sind. Der BGH hat dies verneint. |
Entscheidungsgründe
Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, außergerichtliche Kosten der Partei sind (24.2.21, VII ZB 55/18, Abruf-Nr. 221384). Sie sind daher bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung klärt eine in der Praxis wichtige Frage und geht geradezu lehrbuchartig auf die Bedeutung einer vergleichsweisen Kostenaufhebungsentscheidung ein:
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