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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutz

    Kostenaufhebung stellt Obliegenheitsverstoß nach den ARB dar

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Nach den ARB müssen in einem Vergleich die Kosten verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden. Werden die Kosten im Vergleich gegeneinander aufgehoben, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die zum teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Der folgende Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen kann. |

    1. Das ist die verhältnismäßige Teilung nach den ARB

    In den ARB wird ausdrücklich geregelt, dass die Kosten eines Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen sind. Als Maßstab der Verteilung gilt allein das Obsiegen und Unterliegen ‒ andere Umstände müssen außer Betracht bleiben. Dabei orientieren sich die ARB an § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. ZPO, wonach bei beiderseitigem Obsiegen bzw. Unterliegen die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig aufzuteilen sind.

     

    Nach den jeweiligen ARB trägt der Versicherer bei Abschluss eines Vergleichs die entstandenen Kosten nur, soweit die vergleichsweise getroffene Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht (ausführlich: RVG prof. 23, 100). Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, ist der Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet, die Kosten der Gegenseite nach der verhältnismäßigen Quote zu tragen, die dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen entsprochen hätte. Darüber hinaus ist er zur Übernahme der Gerichtskosten und der eigenen Kosten des Versicherungsnehmers nur insoweit verpflichtet, als dieser bei der zutreffenden Kostenregelung keine Erstattung der Gegenseite erhalten hätte.