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  • · Fachbeitrag · EBM und GOÄ

    Portoerhöhung für Standardbriefe erhöht Verlust für Ärzte von 15 auf 25 Cent pro Brief

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Portokosten gehören zu den nicht zu umgehenden Kosten einer Arztpraxis, werden aber bei jeder Portoerhöhung zum Ärgernis bei Kassenpatienten. |

     

    Kassenabrechnung

    Vertragsärzte erhalten für den Versand eines Standardbbriefs eine Kostenpauschale in Höhe von 55 Cent (EBM-Nr. 40120), die auch beim Versand des Arztbriefs per Fax oder E-Mail angesetzt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Erstattungsbeträge mit den Portoerhöhungen der Deutschen Post (zuletzt zum 01.07.2019) nicht Schritt gehalten haben ‒ dazu auch AAA 04/2015, Seite 1. Beim Versand per E-Mail ist der Datenschutz zu beachten: Vertrauliche Informationen wie Arztbriefe, Befunde oder Ähnliches dürfen per E-Mail nur versandt werden, wenn Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ergriffen werden, z. B. durch eine Verschlüsselung.

     

    Neben den Kostenpauschalen für Briefe (EBM Kap. 40.4; Nrn. 40120 bis 40126) gibt es weitere Ziffern für besondere Versandinhalte: Die Nr. 40104 für den Versand von Röntgenfilmen (5,10 Euro) oder die Nr. 40106 für LZ-EKG-Träger (1,50 Euro).

     

    Eine weitere Variante ist der elektronische Arztbrief, dessen Voraussetzungen (u. a. Nutzung eines virtuellen privaten Netzwerks, VPN) in der „Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291f SGB V (Richtlinie Elektronischer Brief)“ geregelt sind (online unter (www.kbv.de/media/sp/RL_eArztbrief.pdf). Danach erhält der versendende Arzt

    • 28 Cent für den Versand eines eArztbriefs (EBM-Nr. 86900) und
    • 27 Cent für den Empfang eines eArztbriefs (EBM-Nr. 86901).

     

    Privatliquidation

    Im Rahmen der GOÄ-Abrechnung ist die Abrechnung entstehender Portokosten gerechter, da hier die tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht und dem Patienten berechnet werden können, z. B. bei Zusendung ausgestellter Rezepte, von Befundberichten oder Arztberichten und immer dann, wenn etwas auf Wunsch des Patienten versendet wird.

     

    MERKE | In § 10 GOÄ heißt es: „Versand- und Portokosten können berechnet werden, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist“. Der Absatz 3 beinhaltet insbesondere das Abrechnungsverbot für Portokosten innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen, wie einem MVZ oder einem Krankenhaus. Aber auch bei Versand von Proben innerhalb einer Laborgemeinschaft können Portokosten dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. In allen genannten Situationen handelt es sich um eine innerbetriebliche Verlagerung der Leistungserbringung. Auch für die Versendung einer ärztlichen Liquidation dürfen dem Patienten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 keine Portokosten in Rechnung gestellt werden.

     
    Quelle: ID 46079058