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  • · Fachbeitrag · Coronavirus-Sonderregelung

    Fristen bei Heilmittelverordnungen gelockert

    | Bei Heilmittelverordnungen wird die bislang geltende Frist zwischen dem Verordnungsdatum und dem Beginn der Therapie (max. 14 bzw. 28 Kalendertage) aufgehoben. Auch die maximal zulässige Unterbrechung während einer Heilmitteltherapie von 14 bzw. 28 Kalendertagen fällt vorerst weg. Diese und weitere Lockerungen, die bis zum 30.04.2020 gelten, empfehlen die Krankenkassenverbände auf Bundesebene den Krankenkassen vor dem Hintergrund der Coronavirus-Ausbreitung und den damit verbundenen Kontakteinschränkungen. |

     

    Die Fristen für die Behandlungsunterbrechung und den Behandlungsbeginn ‒ generell 14 Tage, bei Podologie und Ernährungstherapie 28 Tage ‒ werden ausgesetzt. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. Die Regelung zum Behandlungsbeginn betrifft alle nach dem 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen. In diesen Fällen behalten ärztliche Verordnungen also auch bei Überschreitung der Fristen ihre Gültigkeit.

     

    Der Empfehlung zufolge sollen auch Korrekturen auf den Heilmittelverordnungen leichter möglich sein. Heilmitteltherapeuten können Änderungen oder Ergänzungen auf der Verordnung selbst vornehmen, ohne dafür eine erneute Unterschrift des Arztes einholen zu müssen.

     

    MERKE | Keine Ausnahme wird bei den Angaben

    • zum Heilmittel und
    • zur Verordnungsmenge gemacht.

    Für eine Änderung dieser Angaben ist weiterhin die Arztunterschrift mit Datumsangabe notwendig.

     

    Sofern die Behandlungen aus Sicht der Heilmitteltherapeuten auch im Rahmen telemedizinischer Leistungen (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für bestimmte Heilmittel (z. B. Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie, Atem- und Kreislaufgymnastik, Ergotherapie) möglich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Praxisnachrichten der KBV zum Thema online unter iww.de/s3418
    • Empfehlungen der Krankenkassenverbände online unter iww.de/s3417
    Quelle: ID 46457849