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  • · Nachricht · Rehabilitation

    Wiedereingliederungsplan fehlerhaft: Arzt haftet!

    von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover

    | Ein Arzt kann für die nicht lege artis erfolgte Erstellung eines Wiedereingliederungsplans haftbar gemacht werden, wenn dem Patienten hieraus Schäden entstehen (Landgericht [LG] Koblenz, Urteil vom 25.01.2018, Az: 1 O 359/16). Die Entscheidung ist deshalb aufsehenerregend, weil ein Wiedereingliederungsplan als Haftungsgrund bisher kaum im Fokus der Rechtsprechung stand. |

    Der Fall

    Im entschiedenen Fall ging es um einen Patienten, der von Beruf Lagerist war. Er zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, der operativ durch Einbringen von Schrauben im Krankenhaus versorgt werden musste. Nach etwa 3,5 Monaten wurden die Schrauben wieder entfernt. Mehr als einen weiteren Monat später erstellte der Arzt, der später verklagt wurde, auf Basis einer durchgeführten Röntgenuntersuchung einen Wiedereingliederungsplan, der auf der ersten Stufe eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich bei einer Maximalbelastung von 40 kg vorsah. Die Wiedereingliederungsmaßnahme musste der Patient jedoch nach kurzer Zeit aufgrund von Schmerzen im Frakturbereich abbrechen. Eine Untersuchung ergab, dass sich der Bruch verschoben hatte und der Hüftkopf geschädigt worden war, weshalb in der Folge ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden musste.

     

    Der Patient erhob den Vorwurf, die Schädigung der Hüfte sei auf den fehlerhaften Wiedereingliederungsplan zurückzuführen, der zu früh eine zu hohe Belastung vorgesehen habe. Nur deshalb habe man ihm das künstliche Hüftgelenk implantieren müssen. Er verlangte vom behandelnden Arzt daher die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 16.000 Euro. Der Arzt hielt dagegen, auf Basis der durchgeführten Röntgendiagnostik sei die stärkere Belastung erlaubt gewesen. Man könne davon ausgehen, dass eine Oberschenkelhalsfraktur in der Regel binnen fünf Monaten verheilt sei. Nicht der Wiedereingliederungsplan, sondern die zu frühe Entfernung der Schrauben durch das Krankenhaus hätte zu den Schädigungen geführt.

    Die Entscheidung

    Das LG Koblenz hat den behandelnden Arzt nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 Euro verurteilt.

     

    Nach Auffassung der Richter ‒ in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ‒ ist dem Arzt ein vermeidbarer Diagnoseirrtum vorzuwerfen. Auf Basis der gefertigten Röntgenbilder sei die im Rahmen des Wiedereingliederungsplans erfolgte Empfehlung, Lasten bis zu 40 kg zu heben, behandlungsfehlerhaft gewesen. Auf dem gefertigten Röntgenbild sei zu erkennen gewesen, dass der Bruch noch nicht durchbaut ‒ also hinreichend fest ‒ gewesen sei.

     

    Dass das LG Koblenz ein geringeres Schmerzensgeld zusprach als gefordert, hatte seinen Grund in folgender Erwägung der Richter: Der kausal durch den Diagnosefehler zuordenbare Schaden habe nicht darin gelegen, dass dem Patienten ein künstliches Hüftgelenk habe eingesetzt werden müssen ‒ die Implantation wäre nämlich auch bei richtiger Diagnose nicht zu verhindern gewesen. Der Arzt habe den Patienten aber nicht sofort, wie es erforderlich gewesen wäre, in das Krankenhaus zurückverwiesen. Somit habe der Patient über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten ‒ vom Beginn der Behandlung durch den Beklagten bis zur Implantierung der künstlichen Hüfte ‒ unter zunehmenden Schmerzen gelitten. Diese erheblichen Schmerzen wären durch eine zutreffende Diagnostik ‒ und einen richtigen Wiedereingliederungsplan ‒ zu vermeiden gewesen, was einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten rechtfertige.

     

    PRAXISTIPP | Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist, bleibt der Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwarten. Jedoch dürfte der Wiedereingliederungsplan als möglicher Haftungsgrund durch das Verfahren auch verstärkt in den Fokus der Patientenanwälte geraten. Den Ärzten ist daher zu empfehlen, Vorsicht walten zu lassen: Im Zweifel sollte im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans nur so viel Belastung empfohlen werden, wie medizinisch völlig unbedenklich angeraten werden kann. Einem Haftungsrisiko bestmöglich vorbeugen kann der Arzt zum einen natürlich durch eine lege artis durchgeführte Diagnostik und zum anderen durch eine möglichst genaue Dokumentation auch der Angaben des Patienten zu seinen Beschwerden und seiner Belastungsgrenze.

     
    Quelle: ID 45249228