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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Der „Ernstfall“ ist eingetreten: Diese Punkte sollten Sie bei der Rechnung für ein Ausfallhonorar beachten

    | FRAGE: „Bei einem unserer Patienten, der bereits mehrfach Termine ohne Absage hat verstreichen lassen, ist nun der Ernstfall eingetreten. Da er trotz unterschriebener Terminvereinbarung und ohne Absage erneut nicht erschienen ist und wir den Termin nicht anderweitig vergeben konnten, wollen wir nun das Ausfallhonorar einfordern. Worauf ist bei der Erstellung der Rechnung zu achten?“ |

     

    ANTWORT: Die Rechnung über ein solches Ausfallhonorar, das von PKV- sowie GKV-Patienten verlangt werden kann, weist eigentlich keine Besonderheiten auf. Alles, was für eine Rechnung allgemein gilt, gilt auch hierbei. Dabei ist es von Vorteil, wenn sich einige Punkte in der Rechnung wiederfinden:

    • So sollte sich die Summe, die in der Rechnung gestellt wird, möglichst mit der Summe auf der schriftlichen Terminvereinbarung decken.
    • Die Position sollte als Ausfallhonorar für eine geplante, aber versäumte Behandlung gekennzeichnet sein.
    • Üblich ist zudem noch der Bezug zu der Terminvereinbarung und
    • der Hinweis, dass kein Ersatzpatient behandelt wurde.

     

    (beantwortet von RAin, FAin MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg)

    Weiterführende Hinweise

    • Zeit ist Geld ‒Rechtliches zum Thema Ausfallgebühr (AAA, online unter iww.de/s4400)
    • Eine Muster-Terminvereinbarung steht im Downloadbereich von AAA für Sie bereit unter iww.de/s4401.
    Quelle: ID 47034948