· Nachricht · Allgemeines Persönlichkeitsrecht
BVerfG: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. |
Diese weitreichende Entscheidung hat das BVerfG in mehreren parallel laufenden Verfahren getroffen (26.2.20, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16). Die Richter führten weiter aus, dass die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist. Daher verstößt das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz. Die Vorschrift ist nichtig, weil sie die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.