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Jobcenter darf Forderungen nicht mit Anwaltshonorar aufrechnen
| Anwälte vertreten Senioren häufig gegenüber dem Jobcenter. Dabei konnten sie mitunter böse überrascht werden: Obwohl sie im Widerspruchsverfahren obsiegten, rechnete das Jobcenter die Anwaltsvergütung mit möglichen Gegenansprüchen gegen den Mandanten auf. Das BSG hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. |
So war es in vielen Fällen: Der Mandant schuldete dem Jobcenter noch Geld. Gleichzeitig war er durch einen Anwalt vertreten, der für ihn erfolgreich ein Widerspruchsverfahren führte. Zwar trug das Jobcenter die Kosten des Verfahrens (Erstattungsanspruch gem. § 63 SGB X). Es prüfte aber vorher, ob noch anderweitige Ansprüche gegen den Mandanten bestanden. War dies der Fall, rechnete es seine Forderungen mit dem Anwaltshonorar auf. Der Anwalt musste insoweit also damit rechnen, dass er in allen Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter eine gekürzte oder gar keine Vergütung erhält, selbst wenn er obsiegt.
Das BSG hat diese Vorgehensweise in drei Entscheidungen für unzulässig erklärt (20.2.20, B 14 AS 17/19 R; B 14 AS 4/19 R; B 14 AS 3/19 R, Abruf-Nr. 214742). Einer wirksamen Aufrechnung stünde ein aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X folgendes Aufrechnungsverbot entgegen. Anwälte müssten befürchten, ihre Vergütung nicht über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X zu erhalten. Zudem bestünde die Gefahr, dass sie es ablehnen, entsprechende Mandate anzunehmen.
Weiterführende Hinweise
- Hartz-IV-Sätze wurden zum 1.1.20 erhöht, SR 20, 19
- Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger, SR 19, 201