· Nachricht · BAföG
Keine Ausbildungsförderung nach dem 65. Lebensjahr
| Eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird. |
So entschied es das OVG Hamburg (23.6.20, 4 Bf 173/16, Abruf-Nr. 223619). Nach Ansicht des OVG ist angesichts dessen in derartigen Fällen keine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG erforderlich.
MERKE | Der Betroffene hat daher keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. Das OVG schließt sich damit der Rechtsprechung des OVG Weimar an (30.1.01, 3 EO 862/00). |
Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 127 | ID 47507075