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· Nachricht · Barrierefreiheit

Mieter kann trotz Mietrückständen Genehmigung für behindertengerechten Umbau der Dusche verlangen

| Obwohl er Miete schuldig ist, kann ein Mieter von seinem Vermieter nach § 554 a Abs. 1 BGB die Genehmigung zum behindertengerechten Umbau des Bades verlangen. Der Vermieter wird ausreichend dadurch geschützt, dass er eine Sonderkaution nach § 554a Abs. 2 BGB verlangen kann (AG Flensburg 11.7.14, 67 C 3/14). |

 

Der Mieter muss natürlich die Umbaukosten selbst tragen. Die Sonderkaution dient dazu den Vermieter davor zu schützen, dass ihm bei Auszug des Mieters Rückbaukosten entstehen. Ein darüber hinausgehender Schutz des Vermieters hält das AG Flensburg nicht für nötig.

Quelle: ID 43796443