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Hund im Theater: Kein Kunstgenuss für Waldi
| Verbietet ein Theater, bei Aufführungen Haustiere mitzuführen, verstößt es damit nicht gegen das Diskriminierungsverbot des AGG. Dies gilt auch für den Assistenzhund einer Schwerbehinderten, so das AG München. |
Der Klägerin ist zu 70 Prozent schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Um ihren Alltag zu bewältigen, hält sie einen Golden Retriever als Assistenzhund. Als sie in Begleitung ihrer Freundin und mit ihrem Hund eine Vorstellung im Theater in München besuchen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien. Der Hund könne aber gerne in einem Nebenraum auf sie warten. Dies lehnte die Klägerin ab. Im Prozess erklärte die beklagte Theaterbetreiberin, dass aufgrund der räumlichen Enge im Bereich der Rollstuhlplätze im Theater neben dem Rollstuhl kein Platz für den Hund vorhanden war. Er hätte hinter dem Rollstuhl und damit im Durchgangs- und Fluchtbereich gelegen.
Das Gericht sah zwar eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber anderen Theaterbesuchern. Diese war jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn: Der Hund hätte ‒ im Durchgangsbereich liegend ‒ anderer Besucher gefährdet oder behindert. Mildere Maßnahmen, außer den Hund zu verbieten, hätten der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden (AG München 13.8.18, 191 C 24919/16, Abruf-Nr. 210067, nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.