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· Fachbeitrag · Bestattungsverträge

LG Düsseldorf kippt Stornopauschale nach Kündigung

| Wird ein Vorsorgevertrag vorzeitig gekündigt, dürfen Bestattungsunternehmen keinen Aufwendungsersatz von 7 Prozent des Werts einer Sterbegeldversicherung verlangen. |

 

Das Unternehmen hat Bestattungsvorsorgeverträge angeboten, nach denen es, im Todesfall ein Unternehmen mit der Bestattung beauftragen musste. Diese Leistungen sollten durch eine gleichzeitig abgeschlossene Sterbegeldversicherung der Nürnberger Versicherung abgesichert werden. Falls der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigt, sollte er laut Vertragsklausel einen „Aufwandsersatz“ in Höhe von 7 Prozent des Wertes der Sterbegeldversicherung (Rückkaufswert und Überschussbeteiligung) zahlen. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hielt die Pauschale für unangemessen, weil das Unternehmen die Hauptleistung aus dem Vertrag nach einer Kündigung gar nicht erbringen muss.

 

Das LG Düsseldorf folgte dem. Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Unternehmen nach einer ordentlichen Kündigung kein Aufwandsersatz zu. Die Aufwandspauschale richte sich außerdem nicht nach bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen. Sie orientiert sich vielmehr nach der Höhe des Rückkaufswerts der Versicherung, der von der Laufzeit abhängt (LG Düsseldorf 25.3.15, 12 O  54/14 , Abruf-Nr. 145310).

 

Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 145 | ID 43570084