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· Nachricht · Bonusregelung

Anspruch auf Zehnjahresbonus im Pandemiejahr 2020: Zuschussansprüche zwischen Kasse und Patient abwickeln

| Wie schon in SR 11/2021 berichtet, bleibt der Bonusanspruch auch ohne Zahnarztbesuch im Jahr 2020 erhalten. Sollten hier Berichtigungen erforderlich sein, gilt: Rückwirkende Zuschussansprüche haben Kasse und Patient abzuwickeln. |

 

Die KZBV hat mit Schreiben vom 20.10.21 mitgeteilt, dass sie mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung des Leistungsanspruchs gemäß § 55 SGB V getroffen hat. Dabei geht es um die Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Zehnjahresbonus von 75 Prozent dann nicht entfällt, wenn im Kalenderjahr 2020 ‒ also wegen der Pandemie ‒ keine Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat.

 

Diese Regelung gilt unabhängig von der weiteren Regelung in § 55 SGB V, wonach die Krankenkassen im begründeten Ausnahmefall bei einem fehlenden Bonusnachweis innerhalb des Zehnjahreszeitraums trotzdem den höchsten Bonus gewähren können.

 

MERKE | Die KZBV stellt klar, dass dadurch rückwirkend entstehende höhere Zuschussansprüche direkt zwischen Patient und Krankenkasse abgewickelt werden; der Vertragszahnarzt muss keine Rückabwicklung oder Berichtigung von Zahlungen veranlassen oder befürchten. Die Erstattung hat durch die jeweilige Krankenkasse unmittelbar gegenüber dem Versicherten zu erfolgen.

 

Das gilt bei allen vor dem 20.7.21 bewilligten Festzuschüssen ‒ und zwar auch dann, wenn mit der genehmigten Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen schon begonnen wurde, jedoch noch nicht eingegliedert wurde.

Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 201 | ID 47825700