· Nachricht · Bonusregelung
Anspruch auf Zehnjahresbonus im Pandemiejahr 2020: Zuschussansprüche zwischen Kasse und Patient abwickeln
| Wie schon in SR 11/2021 berichtet, bleibt der Bonusanspruch auch ohne Zahnarztbesuch im Jahr 2020 erhalten. Sollten hier Berichtigungen erforderlich sein, gilt: Rückwirkende Zuschussansprüche haben Kasse und Patient abzuwickeln. |
Die KZBV hat mit Schreiben vom 20.10.21 mitgeteilt, dass sie mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung des Leistungsanspruchs gemäß § 55 SGB V getroffen hat. Dabei geht es um die Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Zehnjahresbonus von 75 Prozent dann nicht entfällt, wenn im Kalenderjahr 2020 ‒ also wegen der Pandemie ‒ keine Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat.
Diese Regelung gilt unabhängig von der weiteren Regelung in § 55 SGB V, wonach die Krankenkassen im begründeten Ausnahmefall bei einem fehlenden Bonusnachweis innerhalb des Zehnjahreszeitraums trotzdem den höchsten Bonus gewähren können.
MERKE | Die KZBV stellt klar, dass dadurch rückwirkend entstehende höhere Zuschussansprüche direkt zwischen Patient und Krankenkasse abgewickelt werden; der Vertragszahnarzt muss keine Rückabwicklung oder Berichtigung von Zahlungen veranlassen oder befürchten. Die Erstattung hat durch die jeweilige Krankenkasse unmittelbar gegenüber dem Versicherten zu erfolgen. |
Das gilt bei allen vor dem 20.7.21 bewilligten Festzuschüssen ‒ und zwar auch dann, wenn mit der genehmigten Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen schon begonnen wurde, jedoch noch nicht eingegliedert wurde.