· Fachbeitrag · GEZ-Beitragsbefreiung
Heim und Privatwohnung dürfen ungleich behandelt werden
Rundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen zahlen kein Rundfunkbeitrag. Dem gegenüber wird von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen leben, ein - wenn auch ermäßigter - Beitrag erhoben. Dies verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (BayVGH 3.12.13, 7 ZB 13.1817, Abruf-Nr. 140051).
Für eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht müssen einkommensschwache Personen ihrer Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheid der einer hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialhilfeträgers nachweisen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann auch nicht als besonderer Härtefall angesehen werden.
Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42452551