· Nachricht · Krankentagegeldversicherung
Altersteilzeit: Krankentagegeld in der Freistellungsphase
| Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. |
Diese Klarstellung traf der BGH (27.11.19, IV ZR 314/17, Abruf-Nr. 213194). Die Versicherungsfähigkeit des VN ist nicht durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit entfallen. Das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der VN steht im maßgeblichen Zeitraum als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis. Er ist auch lohnsteuerpflichtig. Seine Versicherungsfähigkeit besteht entsprechend fort.
MERKE | Krankentagegeld, das der VR in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der VN nicht nach § 15 Buchst. a i. V. m. § 11 S. 2 MB/KT zurückgewähren. |