· Fachbeitrag · Mietrecht
Senioren als Mieter: Die Belegeinsicht
von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München
| Senioren als Wohnraummieter sind oft nicht mehr in der Lage die Belege der Betriebskostenabrechnung selbst einzusehen oder sie ohne Berater richtig einzuordnen. Der folgende Beitrag zeigt, was für Mieter und Vermieter im Zusammenhang mit der Belegeinsicht gilt. |
1. Grundsätze zur Belegeinsicht
Für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ist die Beifügung von Belegen nicht notwendig. Verweigert jedoch der Vermieter die Belegeinsicht, kann der Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten und eine Nachforderung zurückbehalten, bis er Belegeinsicht erhält (LG Frankfurt a.M. WuM 97, 52). Nimmt er umgekehrt die ihm angebotene Belegeinsicht nicht wahr, kann er die Abrechnung oder einzelne Positionen nicht mehr pauschal bestreiten (OLG Düsseldorf GE 06, 847).
2. Praktische Vornahme der Belegeinsicht
Der Mieter hat grundsätzlich nur das Recht, die Originalbelege einzusehen. Ort der Belegeinsicht ist daher der Sitz des Vermieters bzw. seiner Hausverwaltung (LG Leipzig NZM 05, 944). Daneben gibt es folgende Ausnahmen:
Checkliste / Zumutbarkeit der Belegeinsicht für den Mieter |
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