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· Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Ohne Vereinbarungen kaum Rechte

von RAin Thurid Neumann, Konstanz

| Nicht selten ist es so, dass Ehen, z.B. nachdem die Kinder aus dem Haus sind, geschieden werden. Mit einem neue Lebenspartner wird dann oft weder eine Ehe noch ein Partnerschaftsvertrag geschlossen. Man lebt vielmehr in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Diese ist nicht gesetzlich geregelt. Der folgende Beitrag zeigt, welche Konsequenzen dies auf Unterhaltsansprüche hat, wenn es zur Trennung kommt. Des Weiteren, was erbrechtlich und im Krankheitsfall zu beachten ist. |

1. Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt also vor, wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau oder zwischen zwei Männern oder zwei Frauen,
  • auf Dauer angelegt,
  • daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art,
  • innere Bindungen,
  • gegenseitiges Einstehen und
  • keine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

 

Da die Folgen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und die Trennung gesetzlich nicht geregelt sind, wird im Folgenden näher beleuchtet, weshalb es sinnvoll ist, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Vertrag zu schließen und was alles geregelt werden sollte.

2. Unterhalt

Zwischen den Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen bis auf eine Ausnahme keine Unterhaltsansprüche oder -pflichten. Nach § 1615l BGB hat der Vater der Mutter Unterhalt zu gewähren für die Dauer von

  • sechs Wochen vor und
  • acht Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes.

 

Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

 

Ist das jüngste Kind älter als drei Jahre oder sind keine Kinder vorhanden, bestehen grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche bzw. -pflichten, auch nicht bei Krankheit oder Alter. Die §§ 1361, 1570 ff. BGB gelten auch nicht analog.

 

PRAXISHINWEIS | Es empfiehlt sich daher eine Unterhaltsregelung je nach dem, wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt wird, z.B. wenn sich ein Lebensgefährte abredegemäß überwiegend um den Haushalt und die Kinder kümmert, dadurch dem anderen den Rücken freihält und sich dieser dadurch auf seine Karriere konzentrieren kann.

 

 

Wichtig | Die Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen unabhängig davon, ob dessen Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht oder ob diese einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben.

3. Krankheit eines Partners

Im Krankheitsfall dürfen die behandelnden Ärzte dem Lebenspartner keine Auskunft geben, wenn dieser selbst nicht mehr in der Lage ist, sein Einverständnis hierfür zu erteilen. Bei Verheirateten wird in solchen Fällen in der Regel von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen, nicht jedoch bei Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Wichtig | Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden vor dem Gesetz wie Fremde behandelt!

 

PRAXISHINWEIS | Hier empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, in der jeder Lebensgefährte dem anderen für Krankheitsfälle sein Einverständnis erteilt, das der Arzt und sonstige zur Behandlung eingesetzten Personen zur Auskunft berechtigt sind.

 

4. Tod eines Lebensgefährten

Der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein gesetzlicher Erbe! Soll der Lebensgefährte also einmal erben, muss der andere Lebensgefährte ein Testament machen. Allerdings ist ein gemeinschaftliches Testament, wie es Eheleute (§ 2265 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) machen können, nicht möglich. Aber auch mit einem Testament bleiben noch genug Probleme:

 

  • Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben: Neben dem Lebensgefährten haben dessen gesetzliche Erben Pflichtteilsansprüche.
  •  
  • Geringer Erbschaftsteuerfreibetrag: Der Lebensgefährte hat nur einen geringen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer. Nach § 16 Abs. Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beträgt der Freibetrag bei Ehegatten und Lebenspartnern 500.000 EUR, gemäß 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 20.000 EUR bei Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zum Ausgleich von schulden bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Neumann, SR 14, 197
Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 47 | ID 42906847