Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Rechtsmittel

Nicht nur Anwälte dürfen Rechtsbehelfe elektronisch übermitteln

| Viele Senioren nutzen ein digitales Behördenpostfach. Damit lässt sich auch ein Widerspruch einlegen. Steht in einer Rechtsmittelbelehrung, dass ein Widerspruch allein von einem Anwalt elektronisch übermittelt werden kann, ist die Belehrung falsch. Denn auch Privatpersonen dürfen einen Widerspruch elektronisch an die Behörde schicken, sagt das LSG Niedersachsen-Bremen (9.9.21, L 13 AS 345/21 B ER, Abruf-Nr. 225185 ). |

 

Vorliegend hatte die Behörde ihrem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und „von einem Rechtsanwalt auch als elektronisches Dokument“ übermittelt werden könne. Hiervon steht im Gesetz allerdings nichts.

 

MERKE | Ein Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

 

Den Widerspruch in elektronischer Form einzureichen ist daher nicht nur Anwälten erlaubt, sondern auch Privatpersonen, die ihren Widerspruch über das digitale Behördenpostfach (beBPo, Abruf-Nr. 46314281) senden. Ferner sieht § 36 S. 1 SGB X bei einem ‒ wie hier ‒ schriftlichen Verwaltungsakt ausdrücklich vor, dass auch über die Form des Rechtsbehelfs belehrt wird.

 

Daran ändert auch nichts, dass unter SGB-II-Beziehern selten Widersprüche elektronisch eingelegt werden und ein fehlender Hinweis daher kaum jemanden vom Widerspruch abhält. Es kam daher hier überhaupt nicht darauf an, ob die falsche Belehrung tatsächlich der Grund für die versäumte Frist war. Ist eine Belehrung nicht korrekt, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr, die hier auch eingehalten wurde (§ 66 Abs. 2 S. 1 SGG).

 

Weiterführende Hinweise

  • Betreuung: Wann der Anwalt eine Wiedereinsetzung erreicht, SR 21, 45
  • Gilt Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?, SR 20, 135
Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 181 | ID 47636995