· Nachricht · Schwerbehinderung
Parkerlaubnis „aG Light“: Verwaltungsgericht ist zuständig
| Kommt es zu einem Streit, ob nach sächsischem Landesrecht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Sonderparkerlaubnis („aG Light“) vorliegen, sind nicht die Sozial-, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig (SG Chemnitz 28.12.16, S 16 SB 432/16, Abruf-Nr. 192320 ). |
Das angerufene Gericht muss sich gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG für unzuständig erklären und an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen. Zwar entscheiden die Sozialgerichte gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG auch über die Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner darüber, ob Ausweise nach § 69 SGB IX ausgestellt, verlängert oder berichtigt werden. Vorliegend seien aber nicht der von dem Beklagten festgestellte GdB oder das weiter genannte Merkzeichen gegenständlich.
PRAXISHINWEIS | Neben dem blauen Parkausweis wurde 2009 ein zusätzlicher Parkausweis eingeführt: der orangefarbene Ausweis für behinderte Menschen, umgangssprachlich auch „aG-light („Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung)“, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Er bietet viele Parkerleichterungen, erlaubt allerdings nicht, auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. |
Weiterführender Hinweis
- Schwerbehindertenausweis und Übersicht Merkzeichen, SR 15, 42