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· Fachbeitrag · Schwerbehinderung

So lesen Sie den neuen Schwerbehindertenausweis

| Seit dem 1.1.15 wird nur noch der neue Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Diese Grafik zeigt Ihnen im Überblick sämtliche Ausweisdaten und -angaben Ihrer Mandanten und sich daraus ergebende Rechte. |

 

 

PRAXISHINWEIS | Auch wenn seit Januar 2015 nur noch der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird, behalten alte Ausweise bis zu dem auf ihnen genannten Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Es besteht keine Umtauschpflicht.

 
  • Vier Mandantenirrtümer über den Schwerbehindertenausweis

Wo ist die Freifahrt-Wertmarke?

Der Ausweis wird mit Beiblatt ausgestellt, das auch die Wertmarke enthält. Dieses Beiblatt muss der Mandant stets zusammen mit dem eigentlichen Ausweis mit sich führen, außer er ist Inhaber des Merkzeichens „B“ (Ausweisvorderseite). Ansonsten genügt das Mitführen des Ausweises allein für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Deutschen Bahn nicht.

 

Sind Behindertenparkplätze nutzbar?

Ein hinter der Fahrzeugscheibe befestigter Schwerbehindertenausweis genügt nicht. Ihr Mandant muss beim Straßenverkehrsamt/städtischen Ordnungsamt den blaufarbenen „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ beantragen.

 

Wer kann „Begleitperson“ sein?

Hat der Ausweisinhaber in Bus oder Bahn eine Begleitperson (Merkzeichen „B"“), so muss dies nicht ein Familienangehöriger oder bestimmter Personenkreis sein. Zwar sind die von einer Begleitperson zu erfüllenden Anforderungen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, jedoch muss sie in der Lage sein, in der konkreten Situation die erforderliche Unterstützung (z.B. beim Ein- und Ausstieg) leisten zu können, weshalb Kinder mitunter nicht infrage kommen können.

 

Keine Parkerleichterungen? Doch!  

Ihr Mandant erhält keinen der o.g. EU-Parkausweise, da ggf. das Merkzeichen „aG“ nicht zuerkannt wird? Dann besteht die Alternative, den orangefarbenen Ausweis für Parkerleichterungen zu beantragen (für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Mit diesem können zwar die Behindertenparkplätze nicht genutzt werden. Aber er ist mit Parksonderrechten und Erleichterungen verbunden (z.B. Parken in Be- und Entladezonen, Anwohnerparkplätze etc.). Ausweiserteilung: Wie EU-Parkausweis.

 

Hinweis | Viele Mandanten gehen davon aus, dass bei Zuerkennung des Merkzeichens „B“ eine Begleitperson zwingend mitfahren muss. Der Ausweisinhaber kann jedoch jederzeit auch allein reisen und ist nicht verpflichtet, bei Fahrten eine Begleitperson zu haben.

 

Weiterführender Hinweis

  • Eine Rechtsprechungsübersicht zu aktuellen Entscheidungen der Sozialgerichte zur Zuerkennung der Merkzeichen und Schwerbehinderung finden Sie auf Seite 44 in dieser Ausgabe
Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 42 | ID 43239130