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· Fachbeitrag · Steuerschulden

Ohne Festsetzung keine Nachlassverbindlichkeiten

| Um hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeiten absetzen zu können, muss die Steuerschuld vorher festgesetzt worden sein. |

 

Hat ein Erblasser Einkommenssteuer hinterzogen, so kann der Erblasser diese nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abziehen, wenn die Steuerschuld festgesetzt wurde oder wird. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des BFH hervor 28.10.15, II R 46/13, Abruf-Nr. 183986.

 

Beachten Sie | Dies gilt selbst, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet hat.

Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 205 | ID 44089784