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· Nachricht · Strafrecht

58-jähriger darf straflos als „alter Mann“ bezeichnet werden

| Wer einen 58-jährigen Mann als „alten Mann“ bezeichnet, begeht dadurch in der Regel keine strafbare Beleidigung. Grund: Durch die Behauptung einer Tatsache wird die bezeichnete Person grundsätzlich nicht herabgewürdigt, so das OLG Hamm. |

 

Eine Beleidigung nach § 185 StGB setzt den Angriff auf die Ehre einer Person voraus. Eine bloße Tatsachenbehauptung oder eine Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral sei, könne in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. In der Bezeichnung „alter Mann“ liege auch bei einem Alter von 58 Jahren für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung vor (OLG Hamm 26.9.16, 1 RVs 67/16).

Quelle: ID 44445091