· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Was mir gehört, ist hier zu sehen: Hausrat mit Kurzvideos dokumentieren
| Viele Senioren haben über Jahre und in verschiedenen Lebensabschnitten oft größeren Besitzstand aufgebaut: Wertvolle Möbel, Schmuck und unterschiedliche Sammlungen. Bei Bränden oder Wasserschäden drohen Auseinandersetzungen mit der Hausratversicherung. Wer kaum Belege oder Fotos vorlegen kann, kann nur schwer den eigenen Besitz nachweisen. |
1. Mit dem Alter wächst das Hab und Gut
In höheren Lebensjahrzehnten blickt man in den eigenen vier Wänden auf viele Gegenstände: Vieles wurde gekauft, einiges geerbt und auch elektronische Geräte sind mehr vorhanden als noch vor 20 Jahren. Grundsätzlich lohnt sich alle zwei Jahre ein Blick in die Hausratversicherung, ob die vereinbarte Schadensumme überhaupt ausreichend ist.
Beachten Sie | Zu bedenken ist auch, dass die Versicherung Gegenstände zum Neuwert ersetzt, sodass schnell höhere Summen erreicht werden. Daher sollte die Versicherungssumme nicht zu niedrig angesetzt sein.
Kommt es tatsächlich einmal zu einem Schaden, stehen viele Senioren vor einem Problem: Wie weist man nach, wie umfangreich der eigene Besitz war? Schilderungen aus der Erinnerung genügen hierfür nicht.
2. Fotos und Videos anfertigen und archivieren
Videoaufnahmen mit einer guten Qualität lassen sich heute mit fast jedem Smartphone aufnehmen. Abgesehen von Fotos ist eine Videodokumentation besonders sinnvoll, weil der Versicherer so in kurzen Sequenzen die gesamte Ausstattung der Wohnung anschauen kann. Er sieht vorhandene Möbel und Schränke, Bilder oder Wanduhren, aber auch teure Elektronik wie Laptops und Bildschirme. Zwar verlangen Versicherer in der Regel auch einen Kaufnachweis, um die ausgegebene Summe feststellen zu können, aber viele Versicherte bewahren nur jüngere Belege auf. Käufe, die Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen, sind oft nicht mehr nachweisbar. Ein (in Abständen aktualisiertes) Video beweist zumindest das Vorhandensein in der Wohnung und gibt einen aussagekräftigen Überblick über den Besitz.
Beachten Sie | Vor allem die Belege teurer Anschaffungen wie kostbarer Schmuck, Bilder oder Möbel sollten im Schadensfall vorgelegt werden können. Dabei sollten die Nachweise im Original behalten, aber auch eingescannt werden. Dies gilt besonders auch für Thermopapier-Belege, die rasch ausbleichen und unleserlich werden können.
Aber: Es nutzt wenig, wenn das Bildmaterial auf Speichermedien abgelegt wird, die bei einem Schaden in der Wohnung ggf. ebenfalls zerstört werden.
PRAXISTIPP | Wird Schrift- und Fotomaterial in einer internetbasierten Cloud gespeichert, kann der Versicherer auch direkt auf die Dateien zugreifen, wenn diese freigegeben werden. So vermeiden Sie den Datenverlust, wenn USB-Sticks oder Speicherkarten nach Jahren vielleicht defekt sind, ohne dass dies bemerkt wird und umgehen dauerhaft das Problem, die Daten oder Sicherheitskopien in Abständen von einem Datenträger auf einen neuen migrieren zu müssen. |
3. Rollatoren, Gehhilfen & Co.
Versicherer überarbeiten ihre Policen fortlaufend und verbessern ihre Leistungen. Es ist daher nicht nur sinnvoll, regelmäßig zu prüfen, ob die Versicherung gewechselt bzw. die „alte“ Police an aktuelle und verbesserte Bedingungen angepasst wird (SR 15, 05). Häufig kommen im hohen Lebensalter Assistenzsysteme und Mobilitätshilfen hinzu (Rollstuhl, Gehhilfen, Fahrstühle), die teuer in der Anschaffung waren. Auch ärztliche Verordnungen können archiviert werden, die auf angeschaffte Hilfsmittel hinweisen.
MERKE | Sehr wertvoller Besitz wie Kunstsammlungen (Bilder, antiquarische Bücher) oder Schmuck sollte möglichst schon bei Vertragsschluss in der Versicherungspolice dokumentiert und gegen Aufschlag versichert werden. Zudem ist zu prüfen, in welcher Höhe bei einem Schaden die Ersatzleistungen sind. Bei einem Wohnungswechsel müssen Mandanten nur eine neue Videodokumentation machen, wenn sich durch den Umzug der Besitz bzw. die Einrichtung ändert. |
Weiterführende Hinweise
- Wenn sich die Zahnprothese im Müll „versteckt“ ..., SR 21, 109
- Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten, SR 18, 81
- Stiftung Warentest (29.6.20): Hausratversicherer ‒ 157 Tarife im Test, www.iww.de/s5111